Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Mineralheilquellen Löwen-Sprudel GmbH & Co. KG
(Stand: November 2016)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung bestätigen oder ausführen.
(2) Ergänzungen und Abänderungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(3) Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaums und / oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletteneinheiten können wir die bestellte Menge ohne Rückfrage beim Kunden so anpassen, dass komplette Paletteneinheiten entstehen. In Rechnung gestellt wird dann die tatsächlich gelieferte Menge.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ Bieringer Straße 30, 72108 Rottenburg-Obernau, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen „ab Werk“ Bieringer Straße 30, 72108 Rottenburg-Obernau.
(2)Wir fertigen angemeldete Abholer-Fahrzeuge in der Reihenfolge ihres Eintreffens ab. Wir sind nicht verpflichtet, Abholer-Fahrzeuge außerhalb der tariflichen Arbeitszeit abzufertigen.
(3) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(4) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, insbesondere durch Feuer, Wasser oder Maschinenausfall, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(6) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Berechtigte Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.
(7) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Gefahrenübergang, Transportversicherung
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
(2) Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn er in Annahmeverzug gerät.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Wir weisen darauf hin, dass sämtliche von uns gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert und befördert werden müssen. Die Haltbarkeit der von uns gelieferten Getränke, insbesondere von Süßgetränken, ist begrenzt. Beim Lagerumschlag hat der Kunde daher das Mindesthaltbarkeitsdatum der von uns gelieferten Getränke zu berücksichtigen.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verstreicht eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ungenutzt, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(6) Die gesetzlichen Regelungen zum Rückgriff im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben von den vorstehenden Bestimmungen zur Mängelhaftung unberührt.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer von uns erklärten Garantie beruhen.
(2) Wir haften ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten und für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung durch uns beruhen, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit sie zwingend ist, unberührt.
(3) Im Übrigen haften wir nicht auf Schadenersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden zusätzlich beschränkt auf die Versicherungssumme der von uns unterhaltenen Haftpflichtversicherung, über die auf Wunsch des Kunden eine Bestätigung des Versicherers erstellt werden kann, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
(4) Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Etwa bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum.
(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 8 Abs. 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Kunde hierfür.
(6) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
(7) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Leergut
(1) Sämtliche Kisten, Mehrwegflaschen und Verschlüsse sowie Paletten und zur Wiederverwendung bestimmtes Lade- und Verpackungsmaterial (nachfolgend insgesamt „Leergut“ genannt) sind und bleiben unveräußerliches Eigentum. Das Leergut wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt an dem Leergut auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich nach Entleerung, spätestens jedoch drei Monate nach Lieferung an uns zurückzugeben. Die Rückgabe von Leergut erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Leergut, das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, wird nicht gutgeschrieben und zurückgenommen. Derartiges Leergut wird dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Kunde das Leergut nicht binnen zweier Wochen nach entsprechender Mahnung durch uns ab, sind wir zum freihändigen Verkauf berechtigt. Verbleibt aus dem freihändigen Verkauf abzüglich unserer Kosten ein Überschuss, so wird dieser an den Kunden abgeführt. Ist ein freihändiger Verkauf nicht binnen eines Monats möglich, so sind wir berechtigt, über das Leergut in anderer Weise zu verfügen. Verbleibt dabei nach Abzug unserer Kosten ein Überschuss, so wird dieser an den Kunden abgeführt.
(3) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen als wir dem Kunden geliefert haben. Lehnen wir die Rücknahme überzähligen Leerguts ab, wird dieses dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen des vorstehenden § 9 Abs. 2 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Feststellung der Menge und der Qualität des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch eine von uns an unserem Geschäftssitz, Bieringer Straße 30, 72108 Rottenburg-Obernau, vorgenommene Zählung und Prüfung. Jede Leergutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch uns.
(5) Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, wie die Verwendung zur Füllung durch den Kunden oder Dritte, ist unzulässig und berechtigt uns zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Kunde ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverluste durch die Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferbedingungen, insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung, zu sichern.
(6) Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte uns gegenüber als abgetreten.
(7) Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinen Kunden uns unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
(8) Für Leergut, das bei Fälligkeit nicht zurückgegeben wird, können wir den zum Zeitpunkt der Abrechnung jeweils gültigen Wiederbeschaffungspreis fabrikneuen Leergutes (Tagesneuwert) verlangen. Anstelle des Wiederbeschaffungspreises können wir auch die Lieferung gleichartigen und gleichwertigen Leergutes verlangen.
§ 10 Barpfand
(1) Zur Sicherung unseres Eigentums am Leergut und unseres Anspruchs auf Rückgabe erheben wir ein Barpfand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach den jeweils bei uns aktuell gültigen Pfandsätzen.
(2) Für jeden Kunden wird ein gesondertes Leergutkonto geführt. Aus diesem Leergutkonto sind die an den Kunden gelieferten bzw. vom Kunden zurückgegebenen Leergutmengen ersichtlich. Ein Ausgleich des Leergutkontos erfolgt mit jeder Rechnungsstellung durch Pfanderhebung vom Kunden bzw. Pfanderstattung an den Kunden. Die jeweils aktuellen Leergut- und Pfandsalden werden dem Kunden mit jeder Rechnung mitgeteilt. Erfolgt gegenüber den von uns in den Rechnungen mitgeteilten Leergut- und Pfandsalden innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gelten die mitgeteilten Salden als anerkannt.
(3) Unsere Ansprüche nach § 9 Abs. 8 S. 1 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können ganz oder teilweise gegen ein Pfandguthaben aufgerechnet werden.
(4) Wir sind des Weiteren berechtigt, auch unsere übrigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ganz oder teilweise gegen ein Pfandguthaben aufzurechnen.
(5) Die endgültige Abrechnung des Leergutkontos erfolgt bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, die sowohl durch uns als auch den Kunden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich erklärt werden kann, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung können wir für die endgültige Abrechnung des Leergutkontos eine spezifizierte schriftliche Auskunft über das beim Kunden und dessen Kunden vorhandene Voll- und Leergut verlangen. Wir sind im Rahmen der endgültigen Abrechnung des Leergutkontos berechtigt, die unverzügliche Rückgabe sämtlichen Leergutes gegen Pfanderstattung zu verlangen. Der Kunde ist im Gegenzug berechtigt, die Rücknahme des bei ihm noch vorhandenen Leergutes gegen Pfanderstattung zu verlangen. Der Kunde ist bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Rückgabe sämtlichen Leergutes auch ohne Aufforderung verpflichtet.
§ 11 Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des CISG.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.